Pressemitteilung
Günter Baumann
Mitglied des Deutschen Bundestages
Berlin, 20.02.2013
Antennengemeinschaften:
Trotz harter Kontroverse im Petitionsausschuss – Bundesjustizministerium bewegt
sich nicht
Der Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages hatte heute Morgen den parlamentarischen Staatssekretär im
Bundesjustizministerium Max Stadler vorgeladen. Hintergrund war, die aus dem
Erzgebirge stammende Petition von Matthias Reuter zum Thema
Antennengemeinschaften und deren Gebührenpflicht nach § 20 b
Urheberrechtsgesetz. An der öffentlichen Petition beteiligten sich mit fast
30.000 Unterschriften Betroffene aus 157 Ortschaften aus unterschiedlichen
Regionen der neuen Bundesländer.
Nach mehreren Berichterstattergesprächen und einer öffentlichen Beratung am 7.
November 2011 hatte der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
fraktionsübergreifend mit einem hohen Erwägungsvotum die Petition an die
Bundesregierung überwiesen. Baumann: „Konkret hatten wir das
Bundesjustizministerium aufgefordert, das Anliegen – Änderung des
Urhebergesetzes – noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe
zu suchen. Daraufhin teilte uns das Ministerium in einem knappen Schreiben am 6.
September 2012 mit, dass es aus europarechtlicher und verfassungsrechtlicher
Sicht leider nicht möglich wäre den umstrittenen § 20 b UrhG zu ändern.“ Mit
dieser Antwort konnten und wollten sich die Abgeordneten des
Petitionsausschusses nicht zufrieden geben.
Im Ausschuss erläuterte Günter Baumann erneut die beiden Kritikpunkte, dass nur
Teilnehmer einer Antennengemeinschaft mit mehr als 75 Anschlüssen
gebührenpflichtig sind und zum anderen das Deutschland mehr umgesetzt hatte als
die EU gefordert hatte.
Der Staatssekretär erklärte heute, dass er den politischen Wunsch nach einer
Änderung von § 20 b UrhG durchaus nachvollziehen könne aber weiterhin aufgrund
europarechtlicher Vorgaben keine Möglichkeit zur Abhilfe des Problems sehe. Zwar
habe man im Zuge der Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie im Jahr 1998
mehr gemacht als die Richtlinie vorgab und nicht nur die grenzüberschreitenden
Sachverhalte geregelt. Aber eine neuere Richtlinie aus dem Jahr 2001 (2001/29/EG
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) habe die Differenzierung zwischen
grenzüberschreitenden und inländischen Sachverhalten bei der Kabelweitersendung
aufgegeben. Daher sehe sich das Justizministerium hier auf der sicheren Seite
und fühlt sich bestätigt durch eine Umfrage in anderen europäischen
Mitgliedstaaten, die ähnliche Regelungen haben. Weiterhin verwies er auf die
Praxis der GEMA, die erst ab einer Bagatellgrenze von 75 Wohneinheiten von einer
Gebührenpflicht ausgehe.
Nach einer intensiven Diskussion im Petitionsausschuss erklärte Baumann: „Ich
kann die Ausführungen des Bundesjustizministeriums nicht nachvollziehen, warum
man nicht bereit ist, den § 20 b UrhG zu streichen oder für eine historisch
gewachsene Institution wie die Antennengemeinschaft in den neuen Bundesländern
eine Ausnahmeregelung zu schaffen. Wir sind nun als Gesetzgeber aufgefordert
eine Lösung im parlamentarischen Verfahren zu finden.“ Hierüber waren sich
mehrere Abgeordnete im Petitionsausschuss parteiübergreifend einig.