Pressemitteilung
Günter Baumann
Mitglied des Deutschen Bundestages
Berlin, 16.02.2017
Günter Baumann (CDU): langersehnte Reform des Insolvenzrechts ist erfolgt
verbesserte Rechtssicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer
Nach langen Verhandlungen konnte am Donnerstag im Plenum des Deutschen
Bundestages die Reform des Insolvenzrechts verabschiedet werden.
Die Neuregelungen schaffen Sicherheit sowohl für Unternehmer als auch
Arbeitnehmer. Unternehmen sahen sich oftmals mit Forderungen von
Insolvenzverwaltern konfrontiert, wobei die Geschäftsbeziehungen bis zu 10
Jahren zurücklagen. Außerdem sollen zugleich Arbeitnehmer vor Rückforderung von
Löhnen, die der spätere insolvente Arbeitgeber ausbezahlt hatte, geschützt
werden.
Die Neuregelung der Insolvenzordnung ging auch auf eine Petition aus dem
Bundestagswahlkreis des direkt gewählten Bundestags-abgeordneten Günter Baumann
(CDU) zurück. Er ermutigte den Chef der Kreishandwerkerschaft eine Petition beim
Deutschen Bundestag einzureichen. Diese öffentliche Petition wurde in die
Beratungen zum Gesetzentwurf einbezogen.
Im Einzelnen wird neu geregelt:
Die Regelung zur sogenannten Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Insolvenzordnung, auf
die ein Großteil der missbräuchlichen Rückforderungen gestützt wurde, wird
erheblich umgestaltet und eingeschränkt. Künftig sollen nur noch
Rechtshandlungen anfechtbar sein, die eindeutig eine Vermögensverschiebung
zulasten der Gläubigergesamtheit zum Gegenstand haben.
Zahlungen im Rahmen von Austauschgeschäften sind statt zehn Jahre nur noch 4
Jahre rückwirkend anfechtbar- und dies nur unter der Voraussetzung, dass der
spätere Insolvenzschuldner bei dieser Leistung den Vorsatz hatte, seine übrigen
Gläubiger benachteiligen, und der Zahlungsempfänger dies wusste.
Künftig wird nicht mehr gesetzlich vermutet, dass der Zahlungsempfänger den
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, nur weil er wusste, dass
dessen Zahlungsunfähigkeit droht. Der Zahlungsempfänger wird wirksamer vor einer
Anfechtung geschützt, wenn er mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung
getroffen oder ihm sonstige Zahlungserleichterung gewährt hatte. Solche
Vereinbarung haben in der Vergangenheit bereits ausreicht, um Rückforderungen zu
stellen. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach diesen
neuen Regelungen gegeben sein sollten, ist künftig eine Rückforderung
ausgeschlossen, sofern es sich um ein sogenanntes Bargeldgeschäft gehandelt hat.
Außerdem wurde ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen des Arbeitsentgelts bis
zu 3 Monate nach der Erbringung der Arbeitsleistung als Bargeschäft zu werten
sind. Damit ist eine Rückforderung des Lohns durch den Insolvenzverwalter
ausgeschlossen.
Für den erzgebirgischen Bundestagsabgeordneten ist das heutige Ergebnis ein
Grund für dreifache Freude:
"Erstens ist das Problem von drohenden Rückforderung durch Insolvenzverwalter
für Unternehmer deutliche entschärft. Zweitens wurde das Vorhaben entscheidend
durch die Kreishandwerkerschaft meines Wahlkreises mit einer Petition angestoßen
und drittens zeigt dieses Beispiel, dass Petition an den Deutschen Bundestag
Erfolg haben."