Pressemitteilung

Günter Baumann

Mitglied des Deutschen Bundestages

 

Berlin, 22.02.2013

 

   

   
EU fordert Anpassung des Jagdgesetzes in Deutschland
 

In den letzten Tagen gab es mehrere Anfragen von besorgten Mitgliedern von Jagdgenossenschaften aus dem Erzgebirgskreis beim Bundestagsabgeordneten Günter Baumann (CDU) nach den gesetzgeberisch geplanten Veränderungen im Bundesjagdgesetz.

Da es sich bei den immerhin 123 Jagdgenossenschaften im Landkreis schon um ein Thema von allgemeinem Interesse handelt, möchte ich die vorgesehenen Veränderungen erläutern. Die geplante Änderung des Bundesjagdgesetzes führt gegenwärtig durchaus deutschlandweit zu einer heftigen Kontroverse. Einerseits bestehen Sorgen, dass mit der Änderung die Rechte der Betroffenen nicht entsprechend beachtet werden, anderseits ist Deutschland verpflichtet, die Rechtslage den europäischen Vorgaben anzupassen.

Ausgangspunkt ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EMRK) vom 26. Juni 2012. Danach verstoßen einzelne Vorschriften des Bundesjagdgesetzes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Derzeitig ist jeder Grundstückseigentümer kleinerer bejagbarer Grundstücke verpflichtet, Mitglied einer entsprechenden Jagdgenossenschaft zu sein. Mit der Zwangsmitgliedschaft geht die Pflicht des Grundstückeigentümers einher, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive (aus Gewissensgründen eine Ablehnung der Jagd) zu dulden. Insbesondere in dieser Regelung sieht das Gericht die Verletzung des Menschrechtes auf Eigentum. „Ein Rechtsstaat muss auf solche festgestellten Menschenrechtsverletzungen reagieren“, so Günter Baumann, MdB.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Ernährung legt nun einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vor. Geplant ist ein Antragsverfahren, so dass Grundstücksbesitzer, welche die Jagd aufgrund ethischer Motive ablehnen, die Befriedung ihres Grundstückes beantragen können. Wird dem Antrag statt gegeben, ist es keinem Dritten mehr gestattet, auf diesem Grundstück zu jagen und der Eigentümer ist nicht mehr Mitglied in der Jagdgenossenschaft. Der Antrag muss bei der zuständigen Jagdbehörde gestellt werden und die Antragsteller müssen ihre ethischen Motive entsprechend nachweisen. Da sich befriedete Grundstücke innerhalb eines Jagdgebietes in vielerlei Hinsicht auswirken, muss die Behörde bei ihrer Entscheidung die schützenswerten Interessen Dritter - insbesondere Jagdgenossenschaften, Jagdpächter, benachbarte Grundstückseigentümer, Jagdbeiräte – berücksichtigen. Baumann erklärt: „Die Abwägung mehrerer Interessen mag zwar für die Eigentümer schwer nachvollziehbar sein, ist jedoch zum Schutz von wichtigen Gemeinwohlbelangen unabdingbar.“

Wird dem Antrag statt gegeben, erfolgt die Befriedung des Grundstücks zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrages. Die Befriedung kann widerrufen werden, sofern die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Ein Verzicht auf die Befriedung soll ebenso möglich sein.

Die Gegner der geplanten Gesetzesänderung bemängeln, dass das Antragsverfahren nicht umfassend genug sei. Mit der Umsetzung der europäischen Forderungen werden die Rechte der Grundstücksbesitzer jedoch gestärkt.

Am 20. Februar 2013 hat es eine öffentliche Anhörung im Bundestag zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes gegeben. Hier konnten Fachexperten, Verbände und Verbraucherschützer ihre Bedenken und eventuelle Änderungswünsche einbringen. Die öffentliche Anhörung ergab, dass der geplante Gesetzesentwurf den Anforderungen entspreche und keine weiteren Änderungen nötig seien.