Pressemitteilung
Günter Baumann
Mitglied des Deutschen Bundestages
Berlin, 22.02.2013
EU fordert Anpassung des Jagdgesetzes in Deutschland
In den letzten Tagen gab es mehrere
Anfragen von besorgten Mitgliedern von Jagdgenossenschaften aus dem
Erzgebirgskreis beim Bundestagsabgeordneten Günter Baumann (CDU) nach den
gesetzgeberisch geplanten Veränderungen im Bundesjagdgesetz.
Da es sich bei den immerhin 123 Jagdgenossenschaften im Landkreis schon um ein
Thema von allgemeinem Interesse handelt, möchte ich die vorgesehenen
Veränderungen erläutern. Die geplante Änderung des Bundesjagdgesetzes führt
gegenwärtig durchaus deutschlandweit zu einer heftigen Kontroverse. Einerseits
bestehen Sorgen, dass mit der Änderung die Rechte der Betroffenen nicht
entsprechend beachtet werden, anderseits ist Deutschland verpflichtet, die
Rechtslage den europäischen Vorgaben anzupassen.
Ausgangspunkt ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EMRK) vom 26. Juni 2012. Danach verstoßen einzelne Vorschriften des
Bundesjagdgesetzes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Derzeitig ist
jeder Grundstückseigentümer kleinerer bejagbarer Grundstücke verpflichtet,
Mitglied einer entsprechenden Jagdgenossenschaft zu sein. Mit der
Zwangsmitgliedschaft geht die Pflicht des Grundstückeigentümers einher, die
Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender
ethischer Motive (aus Gewissensgründen eine Ablehnung der Jagd) zu dulden.
Insbesondere in dieser Regelung sieht das Gericht die Verletzung des
Menschrechtes auf Eigentum. „Ein Rechtsstaat muss auf solche festgestellten
Menschenrechtsverletzungen reagieren“, so Günter Baumann, MdB.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Ernährung legt
nun einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vor. Geplant ist
ein Antragsverfahren, so dass Grundstücksbesitzer, welche die Jagd aufgrund
ethischer Motive ablehnen, die Befriedung ihres Grundstückes beantragen können.
Wird dem Antrag statt gegeben, ist es keinem Dritten mehr gestattet, auf diesem
Grundstück zu jagen und der Eigentümer ist nicht mehr Mitglied in der
Jagdgenossenschaft. Der Antrag muss bei der zuständigen Jagdbehörde gestellt
werden und die Antragsteller müssen ihre ethischen Motive entsprechend
nachweisen. Da sich befriedete Grundstücke innerhalb eines Jagdgebietes in
vielerlei Hinsicht auswirken, muss die Behörde bei ihrer Entscheidung die
schützenswerten Interessen Dritter - insbesondere Jagdgenossenschaften,
Jagdpächter, benachbarte Grundstückseigentümer, Jagdbeiräte – berücksichtigen.
Baumann erklärt: „Die Abwägung mehrerer Interessen mag zwar für die Eigentümer
schwer nachvollziehbar sein, ist jedoch zum Schutz von wichtigen
Gemeinwohlbelangen unabdingbar.“
Wird dem Antrag statt gegeben, erfolgt die Befriedung des Grundstücks zum Ende
des laufenden Jagdpachtvertrages. Die Befriedung kann widerrufen werden, sofern
die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Ein Verzicht auf die Befriedung
soll ebenso möglich sein.
Die Gegner der geplanten Gesetzesänderung bemängeln, dass das Antragsverfahren
nicht umfassend genug sei. Mit der Umsetzung der europäischen Forderungen werden
die Rechte der Grundstücksbesitzer jedoch gestärkt.
Am 20. Februar 2013 hat es eine öffentliche Anhörung im Bundestag zur
Novellierung des Bundesjagdgesetzes gegeben. Hier konnten Fachexperten, Verbände
und Verbraucherschützer ihre Bedenken und eventuelle Änderungswünsche
einbringen. Die öffentliche Anhörung ergab, dass der geplante Gesetzesentwurf
den Anforderungen entspreche und keine weiteren Änderungen nötig seien.