Wahlkreisabgeordneter Günter Baumann (CDU) berichtet für den Wochenspiegel
Soforthilfe für Betroffene der Flutkatastrophe
Die Auswirkungen der Flutkatastrophe und wie den Betroffenen geholfen werden
kann beschäftigte auch die Mitglieder des Deutschen Bundestags in der
Sitzungswoche vom 03. Juni bis 07. Juni 2013. Einigkeit bestand darin, dass
Hilfsmaßnahmen und finanzielle Unterstützung höchste Priorität in solch einer
Situation haben. Die Kanzlerin fuhr in die am schwersten betroffenen Gebiete, um
sich ein eigenes Bild von den Ausmaßen zu machen und steht in engem Kontakt zu
den Ministerpräsidenten der betroffenen Ländern. Alle Hilfsmaßnahmen werden
durch einen, vom Bundeskanzleramt eingesetzten, Krisenstab koordiniert. Eine
Soforthilfe von 100 Millionen Euro ist zugesagt und der Bund ist bereits in
allen betroffenen Gebieten aktiv vor Ort. Neben 1.800 Mitgliedern des
Technischen Hilfswerkes sind 500 Bundespolizisten und circa 4.000 Soldaten und
Reservisten im Einsatz, um die Krisenregionen zu unterstützen und weitere
Schäden zu verhindern. Den Einsatzkräften und vielen ehrenamtlichen Helfern,
welche alles in ihrer Macht stehende tun, um die vom Hochwasser betroffenen
Menschen zu unterstützen und weitere Schäden zu verhindern, gilt unser Dank.
Hilfe für Schwangere in Notsituationen
Das politische Geschehen musste, trotz der angespannten Lage in weiten Teilen
Deutschlands, weitergehen. So wurde in zweiter und dritter Lesung ein Gesetz zum
Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
beraten, welches Abhilfe für in Not geratene Mütter schaffen soll. Mütter, die
ihre Kinder ohne ärztliche Betreuung zur Welt bringen und anschließend
aussetzen, handeln aus der Not heraus, mit oft dramatischen Folgen für das
Neugeborene. Auch im Erzgebirge waren in der Vergangenheit Babyleichen gefunden
worden. Mit dem Gesetz sollen nun Schwangere in Not ihr Kind künftig unter
ärztlicher Betreuung auf die Welt bringen können, ohne ihre Daten offenlegen zu
müssen. Zwar werden diese erfasst, bleiben jedoch bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres des Kindes unter Verschluss. Danach steht dem Kind ein Recht auf
Auskunft zu. In Einzelfällen kann der Schutzanspruch der Mutter höher gewichtet
sein, sodass das Auskunftsrecht in diesen Fällen zurück stehen muss. Über diese
Möglichkeit entscheidet das zuständige Familiengericht mit Beschluss. Diese
gesetzliche Lösung wahrt das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen
Abstammung und trägt dem Schutzbedürfnis der Mutter Rechnung.
Berlin, am 07.06.2013