13.06.2013

 

Redebeitrag Günter Baumann, MdB:

zu TOP Top 43 der 246. Sitzung des Deutschen Bundestages am Donnerstag, den 13.06.2013:

 

Antrag der Fraktion DIE LINKE:
„Mehr Mitspracherecht des Parlaments bei Auslandseinsätzen der Bundespolizei“ (Drucksache 17/8381)
 

 

 

Herr Präsident,


liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

 


die Forderung nach mehr Mitspracherecht des Parlaments bei den Einsätzen der Bundespolizei im Ausland, steht immer wieder zur Debatte.
Zwar kann ich die Intention verstehen, jedoch ist die Diskussion aus meiner Sicht überflüssig, da der Deutsche Bundestag bereits über weitreichende Informations- und Handlungsrechte verfügt, um die Auslandseinsätze der Bundespolizei zu kontrollieren und gegebenenfalls zu beenden.
Beteiligt sich die Bundespolizei an internationalen Einsätzen, ist gesetzlich vorgesehen, dass der Deutsche Bundestag über diesen Einsatz unterrichtet wird. Sollte man nach einer Unterrichtung zur der Erkenntnis gelangen, dass ein Einsatz – aus welchen Gründen auch immer – nicht gerechtfertigt ist, kann das Parlament den Beschluss fassen den Einsatz zu beenden. Der Einsatz ist in diesem Falle dann zu beenden und die Beamten werden abgezogen. Zudem sind unsere Mandate mit Auslandsbezug in der Regel auf ein Jahr begrenzt, so dass das derzeitige Unterrichtungs- und Rückholrecht das Parlaments ein umfassendes Kontrollrecht darstellt.

Die mit diesem Antrag geforderte Zustimmungspflicht des Deutschen Bundestages zu Auslandseinsätzen der Bundespolizei führt zu weit und findet auch keine verfassungsrechtliche Legitimation. Vielmehr ist die derzeitige Regelung vollkommen ausreichend, da diese neben Rechtssicherheit auch der besonderen Stellung der Bundespolizei Rechnung trägt. Es darf nicht verkannt werden, dass die Bundespolizei eben nicht die gleiche Funktion übernimmt, wie die Bundeswehr. Hier muss strikt zwischen den Sicherheitskräften getrennt werden.

Vorrangigste Aufgabe der Bundespolizei ist die Wahrung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bundesrepublik. Neben diesem traditionellen Auftrag, kann die Bundespolizei auch für Einsätze mit Auslandsbezug herangezogen werden. Eine Verwendung der Einsatzkräfte der Bundespolizei im Ausland ist in § 8 Bundespolizeigesetz vorgesehen.

Aktuell sind 92 Beamten an Internationalen Polizeimissionen beteiligt. Etwa 300 deutsche Polizeibeamtinnen und -beamte des Bundes und der Länder sind derzeit in vier UN Missionen, sieben EU Missionen und bilateralen Projekten tätig.

Werden Bundespolizisten für Auslandseinsätze eingesetzt, so unterscheiden sich die Aufgaben erheblich von den Aufgaben der Bundeswehr bei Einsätzen im Ausland. Wenn in dem Antrag davon gesprochen wird, das die Aufgabenfelder annähernd identisch sind, muss ich daher widersprechen.

Bundeswehrsoldaten übernehmen militärische Aufgaben während einer Auslandsmission, welche – und das ist auch richtig, meine Damen und Herren – nur mit Zustimmung vom Deutschen Bundestag durchgeführt werden dürfen. Die Bundespolizei hingegen wird ausdrücklich nur zu nichtmilitärischen Aufgaben herangezogen. Den Polizeibeamten obliegt es, die Zivilgesellschaft vor Ort zu schulen und sie auf ein selbstbestimmtes Leben, nach Abzug aller Sicherheitskräfte, vorzubereiten. Insbesondere die auszubildenden Polizeibeamten in den jeweiligen Ländern profitieren von den Erfahrungen der Bundespolizei und deren Ausbildungsmöglichkeiten. Neben Schulungen und Ausbildung wird die Bundespolizei bei Rettungseinsätzen und Friedensmissionen der NATO und EU eingesetzt.

Ihrer Begründung, dass Bundespolizisten – welche mit ihrer Arbeit ihr Leben riskieren um das auch zu erwähnen – ihre Kompetenzen verkennen und mit negativen Kräfte in einem Land zusammen arbeiten, trete ich entschieden entgegen. Jeder Bundespolizist erfüllt seine Aufgabe pflicht- und verantwortungsbewusst und seiner Weisung entsprechend. Zudem wird von jedem Bundespolizisten in internationalen Friedenseinsätzen multikulturelle Kompetenz, Charakterstärke, Teamfähigkeit, hohe Einsatzbereitschaft und diplomatisches Geschick verlangt, welches auch nachgewiesen werden muss. Mögliches Fehlverhalten von Polizisten im Einsatz kann darüber hinaus auch nicht mit einer Zustimmungspflicht des Parlaments verhindert werden. Insoweit kann ihrer Begründung kein Argument entnommen werden.

Sofern gefordert wird, dass alle Einsätze der Bundespolizei im Ausland den völkerrechtlichen Normen und dem Grundgesetz entsprechen müssen, so sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass alle Einsätze deutscher Sicherheitskräfte – gleich welcher Art – den völkerrechtlichen Normen entsprechen und mit dem Grundgesetz im Einklang stehen. Ziehen sie dies in Zweifel, ziehen nicht nur die Arbeit des Deutschen Bundestages, sondern auch ihre eigene in Zweifel.

Aufgrund der klaren und deutlichen Trennung der Aufgabenfelder der bewaffneten Streitkräfte und der Bundespolizei bei Auslandseinsätzen ist ein Parlamentsvorbehalt für Auslandseinsätze der Bundespolizei demnach nicht erforderlich. Ferner geht die Normierung eines Rückholrechtes im Bundespolizeigesetz zu in die falsche Richtung. Die weitreichenden Befugnisse des Parlaments sind bestens ausgestaltet. Der Antrag ist abzulehnen.