13.06.2013
Redebeitrag Günter Baumann, MdB:
zu
TOP Top 43 der 246. Sitzung des Deutschen Bundestages am Donnerstag, den
13.06.2013:
Antrag der Fraktion DIE LINKE:
„Mehr Mitspracherecht des Parlaments bei Auslandseinsätzen der
Bundespolizei“
(Drucksache 17/8381)
Herr Präsident,
liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
die Forderung nach mehr Mitspracherecht des Parlaments bei den Einsätzen der
Bundespolizei im Ausland, steht immer wieder zur Debatte.
Zwar kann ich die Intention verstehen, jedoch ist die Diskussion aus meiner
Sicht überflüssig, da der Deutsche Bundestag bereits über weitreichende
Informations- und Handlungsrechte verfügt, um die Auslandseinsätze der
Bundespolizei zu kontrollieren und gegebenenfalls zu beenden.
Beteiligt sich die Bundespolizei an internationalen Einsätzen, ist gesetzlich
vorgesehen, dass der Deutsche Bundestag über diesen Einsatz unterrichtet wird.
Sollte man nach einer Unterrichtung zur der Erkenntnis gelangen, dass ein
Einsatz – aus welchen Gründen auch immer – nicht gerechtfertigt ist, kann das
Parlament den Beschluss fassen den Einsatz zu beenden. Der Einsatz ist in diesem
Falle dann zu beenden und die Beamten werden abgezogen. Zudem sind unsere
Mandate mit Auslandsbezug in der Regel auf ein Jahr begrenzt, so dass das
derzeitige Unterrichtungs- und Rückholrecht das Parlaments ein umfassendes
Kontrollrecht darstellt.
Die mit diesem Antrag geforderte Zustimmungspflicht des Deutschen Bundestages zu
Auslandseinsätzen der Bundespolizei führt zu weit und findet auch keine
verfassungsrechtliche Legitimation. Vielmehr ist die derzeitige Regelung
vollkommen ausreichend, da diese neben Rechtssicherheit auch der besonderen
Stellung der Bundespolizei Rechnung trägt. Es darf nicht verkannt werden, dass
die Bundespolizei eben nicht die gleiche Funktion übernimmt, wie die Bundeswehr.
Hier muss strikt zwischen den Sicherheitskräften getrennt werden.
Vorrangigste Aufgabe der Bundespolizei ist die Wahrung der Sicherheit und
Ordnung innerhalb der Bundesrepublik. Neben diesem traditionellen Auftrag, kann
die Bundespolizei auch für Einsätze mit Auslandsbezug herangezogen werden. Eine
Verwendung der Einsatzkräfte der Bundespolizei im Ausland ist in § 8
Bundespolizeigesetz vorgesehen.
Aktuell sind 92 Beamten an Internationalen Polizeimissionen beteiligt. Etwa 300
deutsche Polizeibeamtinnen und -beamte des Bundes und der Länder sind derzeit in
vier UN Missionen, sieben EU Missionen und bilateralen Projekten tätig.
Werden Bundespolizisten für Auslandseinsätze eingesetzt, so unterscheiden sich
die Aufgaben erheblich von den Aufgaben der Bundeswehr bei Einsätzen im Ausland.
Wenn in dem Antrag davon gesprochen wird, das die Aufgabenfelder annähernd
identisch sind, muss ich daher widersprechen.
Bundeswehrsoldaten übernehmen militärische Aufgaben während einer
Auslandsmission, welche – und das ist auch richtig, meine Damen und Herren – nur
mit Zustimmung vom Deutschen Bundestag durchgeführt werden dürfen. Die
Bundespolizei hingegen wird ausdrücklich nur zu nichtmilitärischen Aufgaben
herangezogen. Den Polizeibeamten obliegt es, die Zivilgesellschaft vor Ort zu
schulen und sie auf ein selbstbestimmtes Leben, nach Abzug aller
Sicherheitskräfte, vorzubereiten. Insbesondere die auszubildenden Polizeibeamten
in den jeweiligen Ländern profitieren von den Erfahrungen der Bundespolizei und
deren Ausbildungsmöglichkeiten. Neben Schulungen und Ausbildung wird die
Bundespolizei bei Rettungseinsätzen und Friedensmissionen der NATO und EU
eingesetzt.
Ihrer Begründung, dass Bundespolizisten – welche mit ihrer Arbeit ihr Leben
riskieren um das auch zu erwähnen – ihre Kompetenzen verkennen und mit negativen
Kräfte in einem Land zusammen arbeiten, trete ich entschieden entgegen. Jeder
Bundespolizist erfüllt seine Aufgabe pflicht- und verantwortungsbewusst und
seiner Weisung entsprechend. Zudem wird von jedem Bundespolizisten in
internationalen Friedenseinsätzen multikulturelle Kompetenz, Charakterstärke,
Teamfähigkeit, hohe Einsatzbereitschaft und diplomatisches Geschick verlangt,
welches auch nachgewiesen werden muss. Mögliches Fehlverhalten von Polizisten im
Einsatz kann darüber hinaus auch nicht mit einer Zustimmungspflicht des
Parlaments verhindert werden. Insoweit kann ihrer Begründung kein Argument
entnommen werden.
Sofern gefordert wird, dass alle Einsätze der Bundespolizei im Ausland den
völkerrechtlichen Normen und dem Grundgesetz entsprechen müssen, so sei an
dieser Stelle darauf hingewiesen, dass alle Einsätze deutscher Sicherheitskräfte
– gleich welcher Art – den völkerrechtlichen Normen entsprechen und mit dem
Grundgesetz im Einklang stehen. Ziehen sie dies in Zweifel, ziehen nicht nur die
Arbeit des Deutschen Bundestages, sondern auch ihre eigene in Zweifel.
Aufgrund der klaren und deutlichen Trennung der Aufgabenfelder der bewaffneten
Streitkräfte und der Bundespolizei bei Auslandseinsätzen ist ein
Parlamentsvorbehalt für Auslandseinsätze der Bundespolizei demnach nicht
erforderlich. Ferner geht die Normierung eines Rückholrechtes im
Bundespolizeigesetz zu in die falsche Richtung. Die weitreichenden Befugnisse
des Parlaments sind bestens ausgestaltet. Der Antrag ist abzulehnen.