24.03.2011
Redebeitrag von Günter Baumann, MdB
Top 25 der 99. Sitzung des Deutschen Bundestages am Donnerstag, den 24. März
2011:
Antrag der Fraktion DIE LINKE: „Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei
massiv beschränken“
(Drucksache 17/5055)
Herr Präsident,
meine sehr verehrten Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich möchte, bevor ich mich zu dem beschämenden Antrag der Linkspartei äußere,
unseren Bundespolizistinnen und Bundespolizisten meinen Dank für Ihr großes
Engagement zum Schutz der Bevölkerung aussprechen.
Ich nenne diesen Antrag beschämend, denn Sie, Mitglieder der Linken,
unterstellen den Beamtinnen und Beamten nicht nur den Tod von Menschen in Kauf
zu nehmen, sondern dies auch noch leichtfertig, expansiv und unverhältnismäßig
zu tun.
Diesen Grundgedanken ihres Antrags weise ich entschieden zurück!
Die Zahl der im Einsatz verletzten Landes- und Bundespolizisten steigt von Jahr
zu Jahr. Im Jahr 2010 wurden so viele Bundespolizisten wie noch nie angegriffen,
seit solche Attacken im Jahr 2000 erstmals statistisch erfasst wurden. 2010 kam
es zu über 2000 Attacken gegen Bundespolizisten. Im Vergleich zu 2009 bedeutet
dies ein Anstieg von 33 Prozent.
Ich nenne hier nur einige Ereignisse:
1. Mai 2008, Berlin: 103 Polizisten verletzt.
1. Mai 2009, Berlin: 479 verletzte Polizisten;
19. Februar 2011: Dresden, 82 Polizisten verletzt: Hier sprach die Gewerkschaft
der Polizei von einer „Explosion der Gewalt durch linksextremistische
Straftäter“ gegen die Polizei. Die Beamten wurden u.a. mit Steinen,
Feuerwerkskörpern und Flaschen beworfen.
Sicherlich demonstriert eine Vielzahl der Menschen friedlich. Wie jedoch die
eben genannten Zahlen zeigen, ist die Gewaltbereitschaft einiger Demonstranten
extrem gestiegen.
Die Anwendung von Pfefferspray ist im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) geregelt.
Bei der Anwendung von Zwangsmitteln, dies sind nach Gesetz Hieb- und
Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel, sind alle in Deutschland
Polizeidienst verrichtende Beamtinnen und Beamten streng an den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gebunden. Dieser Grundsatz ist kein Novum, denn das UZwG
trat im Jahr 1961 in Kraft. Sie fordern in Ihrem Antrag etwas, dass seit 50
Jahren Bestand hat. Deshalb ist der Antrag nichtig. Außerdem, dass möchte ich
hier noch einmal betonen, bleibt es Jedem frei, der einen Einsatz eines
Zwangsmittels gegen sich vermeiden möchte, den Anweisungen der Polizei folge zu
leisten.
Es liegt doch in der Natur der Sache, dass Zwangsmittel eine Art von Wirkung
entfalten müssen. Da ansonsten der Vollzug der polizeilichen Anordnung gegen den
Widerstand nicht erfolgen könnte. Bei Einsatz der Pfeffersprays besteht die
Wirkung aus einer zeitlich begrenzten Reizung der Schleimhäute. Somit schließt
der Einsatz eines solchen Zwangsmittels die Lücke zwischen einfacher
körperlicher Gewalt und dem Einsatz von Schusswaffen. Vor Einführung des
Pfeffersprays bei den Polizeien der Länder und der Bundespolizei wurden Studien
zur Wirkung und eventuellen Gefahren von Pfefferspray durchgeführt.
Es ist kein Todesfall in Deutschland bekannt, bei dem als Ursache der vorherige
Gebrauch von Pfefferspray nachgewiesen wurde. Auch die in Ihrem Antrag
auftauchende amerikanische Bürgerrechtsbewegung ACLU hat entgegen dem Bekunden
der Linkspartei eben nicht festgestellt, dass 26 Personen nach dem Einsatz von
Pfefferspray gestorben sind, sondern dass das Pfefferspray nicht die primäre
Ursache der der American Civil Liberties Union bekannten Todesfälle in
Kalifornien zu sein scheint.
Außerdem möchte ich nur bemerken, dass ich es für sehr bedenklich halte, sich
für die Begründung des Antrages auf ein „Gutachten“ zu stützen, dass ein
Mitglied der eigenen Partei verfasst hat.
Es ist immer möglich, dass es bei der Anwendung von Hilfsmitteln der
körperlichen Gewalt bei dem Betroffenen zu möglichst vorübergehenden
Beeinträchtigungen kommen kann. Aber auch hier ist festzuhalten und nochmals zu
verdeutlichen, dass Pfefferspray nur dann eingesetzt wird, wenn mildere
Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der polizeilichen Verfügung keinen Erfolg
haben. Und auch hier wird der Einsatz grundsätzlich vorher angekündigt, um eben
den Personen die Möglichkeit zu geben, dieses Ereignis durch ihre eigene
Entscheidung noch abzuwenden.
Für die polizeiliche Aufgabenstellung ist der Einsatz von Pfefferspray
grundsätzlich völkerrechtlich zulässig. Pfefferspray ist für den Polizeieinsatz
ein geeignetes Mittel. Technische Weiterentwicklungen machen heutzutage
gezieltes Sprühen möglich, somit kann die Gefährdung unbeteiligter Dritter
ausgeschlossen werden. Folglich zielt auch hier die Begründung der Gefährdung
von unbeteiligten Dritten bei Demonstrationen des Antrages für ein Verbot von
Pfefferspray ins Leere.
Ich möchte kurz resümieren: Pfefferspray ist ein zugelassener Reizstoff, es ist
völkerrechtlich zulässig und wird nur eingesetzt, wenn es erforderlich ist und
die geeignete sowie angemessene Maßnahme ist. Deshalb bleibt hier nur eine
Entscheidung zu treffen:
Der Antrag der Linken ist eindeutig abzulehnen.