Erklärung zur Abstimmung nach § 31 GO BT

Freitag, 27. 10. 2006 zu TOP 23 d: Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG
 

 


 

 

In einigen Regionen Deutschlands, insbesondere in den neuen Bundesländern, besteht hinsichtlich der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung ein Engpass. Der Sicherstellungsauftrag ist hier in Gefahr. Deshalb haben wir seit einiger Zeit in Abstimmung mit dem Freistaat Sachsen neben Maßnahmen zur vertragsärztlichen Flexibilisierung weitere Instrumente zur Abmilderung der regionalen Versorgungsprobleme gefordert.

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz werden nunmehr eine Reihe sehr sinnvoller Regelungen beschlossen. Das begrüßen wir ausdrücklich.

 

Allerdings ist im Gesetzgebungsverfahren im Vorgriff auf die weitergehende Gesundheitsreform das Problem der Entschuldung der Krankenkassen aufgegriffen und in einer Form geregelt worden, die dem besonderen wirtschaftlichen Handeln einiger Krankenkassen in Sachsen nicht Rechnung trägt. Es handelt sich um den § 265a SGB V (Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Entschuldung). Dieser sieht vor, dass solvente Krankenkassen einer Kassenart künftig nicht mehr freiwillige, sondern verpflichtende Finanzhilfen für verschuldete Krankenkassen derselben Kassenart aufbringen müssen. Die dafür erforderliche Satzungsänderung soll nicht mehr mit qualifizierter Mehrheit entsprechend der Größe einer Krankenkasse, sondern mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die solventen Krankenkassen sollen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit Zahlungen zugunsten notleidender Krankenkassen derselben Kassenart leisten.

 

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, alle Krankenkassen einer Kassenart bis zum 31.12.2007 zu entschulden. In Ausnahmefällen sollen verschuldete Krankenkassen ein Jahr länger Zeit bekommen, ihre Finanzen zu ordnen. Spätestens Ende 2008 müssen sie schuldenfrei sein. Durch den kurzfristigen Entschuldungsdruck werden auch solvente Krankenkassen dazu veranlasst, im Jahr 2007 bzw. 2008 ihre Beitragssätze in einem weit höheren Maße als bislang geplant zu erhöhen.

 

Mit dieser Vorschrift werden Zentralisierungstendenzen innerhalb der Kassenlandschaft gestärkt. Ferner handelt es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in die Beitragsautonomie der Gesetzlichen Krankenkassen. Nicht zuletzt wird mit dem von uns kritisierten Paragraphen die Aushebelung des Wettbewerbs der Kassen zu Lasten der bisher wirtschaftlich agierenden Krankenkassen vorangetrieben.

 

Deshalb können wir der Beschlussempfehlung zum Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VändG) auf der Drucksache DS 16/2474 nicht zustimmen.

 

 

Günter Baumann

Veronika Bellmann

Klaus Brähmig

Robert Hochbaum

Dr. Peter Jahr

Manfred Kolbe

Michael Kretschmer

Andreas Lämmel

Katharina Landgraf

Dr. Michael Luther

Maria Michalk

Henry Nitzsche

Arnold Vaatz

Marco Wanderwitz